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Jörk Beutel
Hauptstraße 1
06536 Südharz/Rottleberode
Tel. (03 46 53) 72 45 86
Mobil: 0176 2332 1939
E-Mail: info@hotel-beutel.de
Internet:
www.hotel-beutel.de
Steuernummer: 118/206/00128
Allgemeine
Mietbedingungen
1. Vertragsschluss
Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald das
Ferienobjekt bestellt und zugesagt worden ist. Die
Ferienwohnung/Ferienhaus wird dem Mieter für die
angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung
für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im
Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl
belegt werden.
2. Mietpreis und Nebenkosten
In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal
berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung,
Wasser, Endreinigung) enthalten. Haben die
Vertragsparteien ausdrücklich Zusatzleistungen
vereinbart (z.B. weitere Bettwäsche, Kaminholz),
deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind,
sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu
stellen. Der gesamte Mietpreis ist bei Anreise in
bar zu entrichten. Wurde eine Anzahlung von 20% des
Gesamtpreises vereinbart, ist diese bei
Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung ist
spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu leisten.
3. Mietdauer / An- & Abreise
Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt
dem Mieter ab 16.00 Uhr, oder nach Absprache, in
vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die
Anreise nach 20.00 Uhr erfolgen, so sollte der
Mieter dies dem Vermieter mitteilen. Der Mieter wird
gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft das im
Mietobjekt befindliche Inventar zu überprüfen und
etwaige Fehlbestände oder Schäden spätestens an dem
der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter oder der von
diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen. Auf eine
Inventarliste wird verzichtet. Am Abreisetag wird
der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis
spätestens 11.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand
übergeben. Dabei hat der Mieter noch folgende
Arbeiten selbst zu erledigen: Spülen des Geschirrs,
Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer, und
verbringen des Mülls zur Abfallbox auf dem
Grundstück.
4. Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom
Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Tritt der Mieter von der Buchung zurück,
so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter
bereits entstandenen Aufwendungen und den
entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu
leisten:
- Storno 27 – 8 Tage vor Anreisetag 50 %
- Storno 7 Tage und weniger vor Anreise wird dem
Gast 80% der Gesamtrechnung in Rechnung gestellt.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei
dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei
Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen,
der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende
Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig
erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein,
so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter
als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht
in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu
vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die
von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen
lassen. Beim vorzeitigen Beenden des Mietverhältnis
(Abreise/Abbruch) durch den Mieter entsteht kein
Anspruch auf Mietpreisminderung. Der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter
empfohlen.
5. Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder
nach Beginn der Mietzeit ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger Mahnung
die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung
oder ereinbarte Kaution) nicht fristgemäß leistet
oder sich ansonsten in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter
von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung
entstandenen Aufwendungen und des entgangenen
Gewinns verlangen.
6. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt
Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die
schuldhafte Beschädigung von
Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des
Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem
Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter
ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder
seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft
verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende
Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur
Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem
Vermieter oder der von ihm benannten Kontaktstelle
anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachten Folgeschäden ist der Mieter
ersatzpflichtig. In Spülsteine, Ausgussbecken und
Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche
Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen
oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen Verstopfungen in den
Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die
Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell
auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen
des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst
alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der
Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden
gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den
Vermieter über Mängel der Mietsache unverzüglich zu
unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung,
so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung
der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine
Ansprüche auf Mietminderung) zu.
7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der
Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Leistungen
ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten
Mietzeit zu erhalten. Die Haftung des Vermieters für
Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet
nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand,
Überschwemmung etc.).
8. Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, auf Anfrage auch Katzen
und dergleichen dürfen in der Ferienwohnung gehalten
oder zeitweilig verwahrt werden. Der Mieter haftet
für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.
9. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen
bedürfen der Schriftform.
10. Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche,
namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten,
die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm
belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen,
zu vermeiden. Musizieren ist in der Zeit von 22.00
Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu
unterlassen. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte
sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für
Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher
Gerichtsstand vereinbart
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder
sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so
soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke
soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit
rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden,
wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Rechtliche Hinweise:
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